Satzung

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen „Förderverein der kath. Kindertagesstätte St. Quirin“ e.V. Er hat seinen Sitz in Neuss.
2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung.
2) Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Kindertagesstätte St.Quirin in ideeller und materieller Form zu fördern, insbesondere durch
a) Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Spiel-, Bastel- und Lernmaterialien für die Ausstattung der Kindertagesstätte und Gestaltung der Außenanlagen
b) Mithilfe bei bzw. Durchführung von Veranstaltungen
c) Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder der Kindertagesstätte
d) Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Kindertagesstätte
e) Unterstützung von Tagesausflügen und Gruppenfahrten
f) Finanzierung und Beschäftigung von Honorarkräften
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
6) Ausscheidende Mitglieder erhalten keinen Anteil vom Vereinsvermögen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr und beginnt am 1.August und endet am 31.Juli des folgenden Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die durch Unterschrift die Satzung anerkennt.
2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine Bestätigung darüber zugegangen ist.
3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen,
b) mit dem Ende der Existenz bei juristischen Personen,
c) durch freiwilligen Austritt,
d) durch Ausschluss.
4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen nur zum Schluss eines Geschäftsjahres.
5) Ein Mitglied kann, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit des Vorstandes. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
6) Einmal geleistete Beiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden.
2) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
3) Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
4) Alle Mitglieder sind verpflichtet

  • die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern
  • ihren finanziellen Beitragspflichten nachzukommen
  • das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln

§ 6 Beiträge

1) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages. Die Höhe des jährlichen Beitrages ist den Mitgliedern freigestellt, beträgt aber mindestens € 15 (siehe § 8 Abs.3).
2) Der Beitrag ist bis zum 1.August des Jahres fällig und wird in der Regel durch Lasteinzugsverfahren eingezogen.
3) Der Mindestbeitrag erhöht sich auch nicht, wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Kindertagesstätte St.Quirin besuchen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1) Die Mitgliederversammlung
2) Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt, möglichst in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres.
3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr,

  • Festsetzung der Beiträge,
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes seitens des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Berichts des/der Kassenprüfer/in,
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  • Wahl des/der Kassenprüfer/-prüferin, der nicht Mitglied des Vorstandes ist
  • Beschlussfassung über die Verwendung einzelner Mittel mit einem Betrag von über € 750,00. Zweckgebundene Spenden sind unabhängig vom Betrag entsprechend ihrem Zweck zu verwenden,
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins,
  • Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.

4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,

  • wenn die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt,
  • wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragt. In diesem Fall muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

5) Jede Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Angabe des Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstag in schriftlicher Form erfolgen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand durch Beschluss die Einberufungsfrist abkürzen. Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden (§ 9 Abs.3). Änderungen der Satzung können vom Vorstand oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der Beschluss fassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden.

§ 9 Verfahrensordnung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird von einem der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder geleitet.
2) Durch die Mitgliederversammlung kann ein Versammlungsleiter gewählt werden, wenn hierfür wichtige Gründe vorhanden sind.
3) Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende, der/die die Versammlung leitet.
4) Satzungsänderungen können nur mit einer ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszwecks können nur mit einer ¾ - Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
5) Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.
6) Mitglieder können auf der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder vertreten werden. Die Vertretung ist vor der Abstimmung schriftlich nachzuweisen.
7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8) Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung angefochten werden. Sie sind vom Schriftführer oder von einem Mitglied des Vorstandes zu protokollieren.

§ 10 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils ein Jahr gewählt. Für das Gründungsjahr 2005 (Rumpfwirtschaftsjahr vom 17.02.2005 - 31.07.2005) gilt die Wahl auch für das folgende Geschäftsjahr vom 01.08.2005 bis 31.07.2006 Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl wirksam geworden ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, amtiert der Vorstand mit 3 Mitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Kommissarische Mitverwaltung eines Vorstandsamtes sowie Personalunion von Vorstandsämtern ist zulässig. Scheiden während der Amtszeit zwei oder mehr Vorstandsmitglieder aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden. Die darin zu wählenden Ersatzmitglieder werden nur für die Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder gewählt.
4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5) Die Vorstandsmitglieder nach § 10 Abs.1 a und b. bilden den Vorstand i. S. v. § 26 BGB. Sie vertreten den Verein nach außen und sind einzeln vertretungsberechtigt.
6) Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ergeben die Verantwortung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Erarbeitung und Vorlage des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes für die Mitgliederversammlung,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  • Beschlussfassung über Verwendung einzelner Mittel bis zu einem Betrag von je € 750,00 (Zweckgebundene Spenden sind unabhängig vom Betrag entsprechend ihrem Zweck zu verwenden),
  • Beschlussfassung über die Aufgaben und u.U. über Empfehlung des Ausschlusses von Mitgliedern.

7) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Sie müssen einberufen werden auf Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern mit Angabe des Grundes.
8) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens halbjährlich zusammentritt. Die Einladung ergeht durch den 1.Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
9) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen die Leitung der Kindertagesstätte, Vertreter des Trägers und andere Personen, die nicht dem Verein angehören müssen, einladen.
10) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 11 Kassenprüfung

1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf ein Jahr einen/eine Kassenprüfer/in. Für das Gründungsjahr 2005 (Rumpfwirtschaftsjahr 17.02.2005 -31.07.2005) gilt die Wahl auch für das folgende Geschäftsjahr vom 01.08.2005 bis 31.07.2006. Der/Die Kassenprüfer/in darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Nachwahl für einen/eine ausscheidende/-n Kassenprüfer/-in ist möglich.
2) Der/die Kassenprüfer/-in haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Der/die Kassenprüfer/-in erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands

§ 12 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die römisch-katholische Kirchengemeinde St.Quirin zwecks Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Neuss, den 17.Februar 2005

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